Keine Kapitalertragsteuern bei Darlehenswiderruf

finanztip.de und Haus&Grund berichtet über unseren Fall.

 

Bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages kommt es häufig dazu, dass die Bank Geld an den Darlehensnehmer erstatten muss. Die Banken sind um Anfang 2017 herum auf die Idee gekommen, dass diese Erstattungen der Kapitalertragsteuer (+Solidaritätszuschlag) unterliegen. Seitdem zahlen die Banken nicht mehr den vollen Erstattungsbetrag aus, sondern führen die Kapitalertragsteuer + Soli direkt an das Finanzamt ab.

Das Finanzamt erstattet diese Beträge in der Regel nicht freiwillig zurück.

In dem von uns geführten Verfahren vor dem Finanzgericht Köln, 15 K 2408/18, hat das Finanzamt nach unserer Kenntnis bundesweit zum ersten Mal die Kapitalertragsteuer + Soli zurückerstattet.

 

Wenn die Bank auch bei Ihrem Darlehenswiderruf Kapitalertragsteuer abgeführt hat, ist folgendes zu tun:

Es muss ein Bescheid des Finanzamts erwirkt werden über die Rückerstattung der Steuern. In der Regel wird die Rückerstattung in einem solchen Bescheid abgelehnt. Gegen diese Ablehnung muss Einspruch erhoben werden. Nach unserer Erfahrung wird auch dieser EInspruch vom Finanzamt abgelehnt. Gegen die Ablehnung muss dann Klage erhoben werden.

Die juristische Begründung, warum die Steuern nicht anfallen und erstattet werden müssen, ist komplex.

Wir helfen aber gern dabei, Ihre Steuern zurückzuholen. Senden Sie uns dazu einfach folgende Unterlagen per Email zu:

- den ursprünglichen Darlehensvertrag

- Datum des Widerrufs

- Urteil oder Vergleich, worin die Bank zur Zahlung verpflichtet wird

- Ihre Steuernummer

- (soweit schon vorhanden) Steuerbescheid

 

Eine Erstberatung zu diesem Thema ist bei uns kostenlos. Sie können uns also Ihre Unterlagen schicken, ohne dass bereits Kosten anfallen. Kosten fallen erst an, wenn Sie uns mit der Tätigkeit gegen das Finanzamt beauftragen.

Hier können Sie unsere Vollmacht herunterladen, die wir für eine Tätigkeit für Sie brauchen.

Wir können bei diesem komplizierten Thema besonders gut helfen, weil Herr Rechtsanwalt Hübner sowohl Fachanwalt für Steuerrecht als auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist.