In einem von uns vertretenen Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster uns Recht gegeben, dass ein Arzt auch im Bezirk der Ärztekammer Nordrhein seine Praxis als Kapitalgesellschaft führen darf. Die Ärztekammer wollte unseren Mandanten wegen angeblichen Verstoßes gegen die Berufsordnung der Ärzte bestraft wissen. Das OVG gab uns Recht, dass Art. 12 GG es einer GmbH grundsätzlich erlaubt, Arztaufträge anzunehmen. Ein Verbot, das die Ärztekammer in § 28 HeilberufeG NRW und § 18 der Berufsordnung sah, konnten wir und auch das OVG nicht erkennen. Das OVG bestätigte, dass die Regelung in NRW und durch die Ärztekammer verunglückt sei.
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Unser Mandant nahm eine Umstruktierung seiner Co KG vor, indem der Kommanditist aus der KG austrat, was eine Anwachsung (§ 738 BGB) zur Folge hatte. Zu dem Gesellschaftsvermögen gehörten Immobilien, die durch die Anwachsung den Eigentümer wechselten. Das Finanzamt wollte zunächst keine Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) für den Vorgang erteilen. Aufgrund unserer Intervention erkannte das Finanzamt nun an, dass der Vorgang nach § 6a GrEStG steuerfrei war, und erteilte schließlich die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
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In einem Strafverfahren wg. angeblicher Insolvenzverschleppung haben wir das Verfahren zur Einstellung gebracht. Es war nicht nachweisbar, dass tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vorlag. Denn das Unternehmen verfügte auch über einen (zahlungsfähigen) ausländischen Sitz, der bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden war.
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